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Der höhere Dienst („hD“) ist eine Laufbahn für Beamte und Richter in Deutschland.
Bearbeiten VoraussetzungenFür den direkten Einstieg in den höheren Dienst ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich, das den Zugang zum höheren Dienst eröffnet. In der Regel sind dies die Abschlüsse zum erstem Staatsexamen, Diplom, Magister, Master an einer Fachhochschule, Universität, Technischen Hochschule oder Kunsthochschule oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung, wobei in der Regel eine Mindestregelstudienzeit von acht Semestern vorausgesetzt wird. Ansonsten ist auch noch der Wechsel aus dem gehobenen Dienst möglich. Die Kultusministerkonferenz und die Innenministerkonferenz hatten 2002 beschlossen, die an Universitäten und Fachhochschulen erreichten Masterabschlüsse als Zugangsberechtigung für den höheren Dienst anzuerkennen. [1] Für alle Masterabschlüsse sind in der Regel 300 ECTS-Punkte bei zehn Semestern Regelstudienzeit erforderlich. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen mit der Akkreditierung von Masterabschlüssen von Fachhochschulen hatte die Innenministerkonferenz angeregt, auf die gesonderte Eignungsfeststellung im Rahmen der Akkreditierung zu verzichten und damit allen Masterabschlüssen, unabhängig davon, ob sie an einer Fachhochschule oder Universität erworben wurden, den Zugang zum höheren Dienst zu eröffnen. Durch Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz vom 20. September 2007 und der Innenministerkonferenz vom 7. Dezember 2007 wurde die Festlegung aus dem Jahre 2002 ersetzt. Die geänderte Vereinbarung „Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“ trat am 1. Januar 2008 in Kraft.[2]. Der Diplomabschluss einer Fachhochschule (meist acht Semester Regelstudienzeit) reicht als Zugangsvoraussetzung nicht aus, ebenso reicht der Bachelorabschluss aller Hochschulenarten (meist sechs Semester) nicht aus. Außerdem reichen in der Regel die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen bzw. für die Sekundarstufe I die an einer Pädagogischen Hochschule oder Universität erworben wurden, nicht aus, weil diese ausschließlich dem gehobenen Schuldienst zugeordnet sind. Allerdings ist für die Berufung auf eine Professur an Pädagogischen Hochschulen ein entsprechender Studienabschluss Voraussetzung. Bearbeiten Dienstgrade der OffiziereDie oben genannten Beschlüsse gelten nicht für die Dienstgrade der Offiziere. Die Offiziere der Bundeswehr in der Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere (Major bis General/Admiral (A 13 bis B 10 BBesO) sind analog dem höheren Dienst zugeordnet. Diese Zuordnung ist strittig. Ihre Aufgaben und deren Rechtsstatus sind gegenüber denen der Beamten zu unterscheiden. Der rechtliche Status (Dienstverhältnis) in Form eines öffentlich-rechtlichen Wehrdienstverhältnisses wird auch nicht vom Beamtenrechtsrahmengesetz, Bundesbeamtengesetz und den 16 Landesbeamtengesetzen, sondern ausschließlich vom Soldatengesetz geregelt. Der Beamte befindet sich in einem öffentlichen-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis eigener Art jeweils gegenüber einem der 17 Dienstherren (Bund und Länder) zuzüglich Kommunen, Gemeindeverbände sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öff.-rechtl. Art in der Bundesrepublik Deutschland, der Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Wehrdienstverhältnis, das auf die Sicherung der ständigen Verteidigungsbereitschaft gegen Angriffe von außen gerichtet ist. Sein Dienstherr ist ausschließlich die (Gebietskörperschaft) Bundesrepublik Deutschland. Bearbeiten AusbildungDie Ausbildung zum höheren Dienst erfolgt, außer in den Laufbahnen besonderer Fachrichtung, regelmäßig in Form eines Referendariates, eines zweijährigen verwaltungsinternen Vorbereitungsdienstes. Während der Ausbildung stehen die Referendare in der Regel im „Beamtenverhältnis auf Widerruf“ und erhalten Anwärterbezüge. In einigen Ländern werden die Rechtsreferendare aus finanziellen Gründen derzeit nicht mehr im Rahmen eines Beamtenverhältnisses, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses besonderer Art ausgebildet. Nach dem Abschluss des Referendariats folgt eine Probezeit von drei Jahren, die in einzelnen Bundesländern auch gekürzt werden kann. Bestimmte Laufbahnen erfordern keinen Vorbereitungsdienst; hier ist das Bestehen der entsprechenden Staatsprüfung Voraussetzung für den Dienst. In anderen Fällen ist der Vorbereitungsdienst (Referendariat) auch für Berufe außerhalb des Staatsdienstes Voraussetzung, z.B. bei Juristen. Denn das zweite juristische Staatsexamen als Zugangsvoraussetzung für den höheren nichttechnischen Dienst ist zugleich Voraussetzung für die Befähigung zum Richteramt, die ihrerseits Bedingung für eine Zulassung als Rechtsanwalt ist. Dagegen muss für andere Laufbahnen noch eine gesonderte Laufbahnprüfung bestanden werden, z. B. Regierungsbaumeisterprüfung für den Baudienst. In einigen Sonderlaufbahnen (Laufbahnen besonderer Fachrichtung), in welchen nur wenig Beamte verwendet werden, wird sogar ganz auf die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes verzichtet. Die Laufbahnbefähigung wird hierbei von der zuständigen Behörde festgestellt. In der Regel ist dies die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Landes und/oder des Landespersonalausschusses, mindestens aber im Benehmen mit dem zuständigen Landespersonalausschuss; für Bundesbeamte nimmt der Bundespersonalausschuss die Aufgabe wahr. Während des Vorbereitungsdienstes ist die Dienstbezeichnung Referendar, mit einem die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz, z. B. Baureferendar. Nach dem Vorbereitungsdienst ist die Dienstbezeichnung dann Assessor oder in den meisten Bundesländern oder Laufbahnen auch Rat zur Anstellung (Abkürzung „z. A.“), ebenfalls mit einem Zusatz hinsichtlich der Laufbahn (z. B. „Bauassessor“, „Baurat z. A.“) während der gesamten laufbahnrechtlichen Probezeit. Nach erfolgreichem Durchlaufen dieser Probezeit wird dem betreffenden Beamten das erste (in der Regel das Eingangsamt) Amt verliehen. Der Zusatz „z. A.“ fällt weg, er ist dann „Amtsbeamter“. Unabhängig vom Jurastudium (Rechtswissenschaften) gibt es an Fachhochschulen und Universitäten, z. B. der FHVR Berlin oder der Fernuniversität Hagen den Studiengang Recht. Sie führen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst (nichttechnischer allgemeiner Verwaltungsdienst, der den größten Teil des höheren Dienstes beinhaltet); Abschluss: Master of Laws (LL. M.))[3][4], bzw. Master of Public Administration an der Universität Kassel[5] und ab Sommersemester 2008 an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin[6] (auch im online-Studium möglich). Bearbeiten Besoldungsgruppen und AmtsbezeichnungenBearbeiten Besoldungsordnung ADie Einstiegsbesoldungsgruppe ist A 13. Amtsbezeichnungen der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 werden am häufigsten verliehen:
Die genannten Begriffe sind so genannte Grundamtsbezeichnungen, die mit einem Zusatz auf die Laufbahn versehen werden (nähere Einzelheiten hierzu sind im Artikel Amtsbezeichnung zu finden). Im unmittelbaren Bundes- und Landesbereich verbreitet ist der Zusatz „Regierungs-“. Für einige Laufbahnen gibt es besondere Zusätze, z. B. „Studien-“, „Polizei-“, „Gewerbe-“, „Forst-“, „Sozial-“, „Bau-“, „Chemie-“, „Astronomie-“, „Bibliotheks-“ und „Akademischer“. Der Zusatz wird teilweise der Grundamtsbezeichnung vorangestellt („Regierungsrat“, „Regierungsdirektor“), teilweise aber auch in sie eingefügt („Oberregierungsrat“, vgl. aber auch den bayerischen, brandenburgischen, hessischen, sachsen-anhaltischen, sächsischen, saarländischen oder nordrhein-westfälischen „Regierungsoberrat“). In manchen Verwaltungszweigen gibt es indes völlig eigenständige Amtsbezeichnungen (Sonderamtsbezeichnungen). In der Folge für A 13-A 16 lauten sie z. B.
Daneben werden auch Ämter verliehen, die es sowohl in der Besoldungsordnung A als auch B gibt. Beispiele sind Ministerialrat und Abteilungspräsident (A16 oder B2/3). Schließlich gibt es im höheren Dienst der Besoldungsordnung A einige singuläre Ämter wie etwa „Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ (A 16). Bearbeiten Besoldungsordnung BIm Gegensatz zur Bundesbesoldungsordnung A (mit gestaffelten Bezügen je nach Dienstalter) gelten in der Bundesbesoldungsordnung B feste Bezüge. In diese Besoldungsordnung gehören beispielsweise folgende Ämter:
Bearbeiten Besoldungsordnungen C und WZur Besoldungsordnung C (Ämter auslaufend, ersetzt durch die Bundesbesoldungsordnung W) gehört ein Teil des wissenschaftlichen Personals, vornehmlich Professoren, der Hochschulen:
In der Besoldungsordnung W gibt es nur noch drei Besoldungsgruppen und die Professoren von Fachhochschule und Universität sind formal gleichgestellt:
Die Amtsbezeichnung eines Professors ist - in Abhängigkeit von der Hochschulart - in der Regel:
Weiterhin sind mit einem auf die Hochschule hinweisenden Zusatz die Amtsbezeichnungen „Präsident der ...“, „Vizepräsident der ...“, „Rektor der ...“, „Konrektor der ...“, „Prorektor der ...“ und „Kanzler der ...“ möglich. Juniorprofessoren führen die Amtsbezeichnung „Professor als Juniorprofessor“. Bearbeiten Besoldungsordnung RZur Besoldungsordnung R gehören Richter und Staatsanwälte. Die Besoldungsgruppen zählen hier von R 1 (Richter am Amtsgericht oder Staatsanwalt) bis R 10 (Präsidenten der obersten Bundesgerichte).
Die Besoldung der Richter des Bundesverfassungsgerichts richtet sich nicht nach der BBesO R, sondern ist speziell geregelt. Bearbeiten Siehe auch
Bearbeiten WeblinksBearbeiten Quellen
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